Allerdings sind Streitigkeiten über die Beitragspflicht der einzelnen Stockwerkeigentümer im ordentlichen Prozess zu entscheiden. Indem die Vorinstanz ihre diesbezügliche Unzuständigkeit zutreffend festgestellt hat, ist sie zu Recht auf diese Anträge nicht eingetreten. I. Kammer, 16. Februar 2004 (11 03 196) |