O., N 679; § 2 lit. d Ziff. 25 Grossratsbeschluss über die Anwendung des summarischen Verfahrens bei bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten; SRL Nr. 260c). Der Kläger beantragte bei der Vorinstanz neben der Anordnung der baulichen Massnahmen auch die Kostenverteilung auf die Stockwerkeigentümergemeinschaft. Nach Art. 712h ZGB haben die Stockwerkeigentümer die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung, worunter auch bauliche Massnahmen infolge Unterhalt, Reparaturen und/oder Erneuerungen gehören, nach Massgabe ihrer Wertquoten zu tragen. Allerdings sind Streitigkeiten über die Beitragspflicht der einzelnen Stockwerkeigentümer im ordentlichen Prozess zu entscheiden.