Dazu gehört eine definitive Feststellung der Qualifikation als Sonderrechtsteil oder gemeinschaftlicher Teil an einem Grundstück nicht. Da die Beklagten unbestrittenermassen nicht gegen die Vornahme der baulichen Massnahmen waren, sondern sich bloss gegen eine Kostenbeteiligung aussprachen, war auch die zweite Voraussetzung der richterlichen Anordnung nie gegeben. Demzufolge wies die Vorinstanz mangels materieller Voraussetzung dieses Gesuch zu Recht ab. 7.4.2. Die Anordnung von baulichen Massnahmen nach Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB hat das Gericht im Summarverfahren vorzunehmen (René Bösch, a.a.O., N 54 zu Art. 647 ZGB; Heinz Rey, a.a.O., N 679;