Entgegen den klägerischen Ausführungen darf dieser Rechtsstreit nicht vorfrageweise im Summarverfahren geklärt werden. Denn erstens muss diese Rechtsfrage mangels expliziter Aufzählung bei den Summarverfahren (SRL Nr. 260c) im ordentlichen Prozessverfahren geklärt werden. Und zweitens sprengt eine solche Vorfrage den Sinn und Zweck des Summarverfahrens, das für Streitsachen vorbehalten ist, die rasch und vorläufig richterlich entschieden werden müssen. Dazu gehört eine definitive Feststellung der Qualifikation als Sonderrechtsteil oder gemeinschaftlicher Teil an einem Grundstück nicht.