, Bern 2000, N 679). Kumulative Voraussetzungen für eine solche gerichtliche Anordnung sind demnach einerseits notwendige bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen und andererseits die fehlende Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümer. Da die Beklagten bestreiten, dass die zu sanierenden Zimmer zu den gemeinschaftlichen Teilen gehören, ist bereits die erste Voraussetzung für die richterliche Anordnung nicht erfüllt. Entgegen den klägerischen Ausführungen darf dieser Rechtsstreit nicht vorfrageweise im Summarverfahren geklärt werden.