ZGB von der Gemeinschaft verlangen, dass sie die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der gemeinsamen Sache notwendigen Verwaltungshandlungen beschliesst. Wenn sie dies nicht tut, kann der Stockwerkeigentümer die Anordnung der notwendigen Massnahmen durch das Gericht verlangen. Der Entscheid des Gerichts ersetzt den fehlenden Beschluss der Miteigentümergemeinschaft (René Bösch, a.a.O., N 53 f. zu Art. 647 ZGB; Heinz Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Bd. I, 2. Aufl., Bern 2000, N 679).