Für die Zuständigkeit im Bereich der Verwaltungshandlungen und baulichen Massnahmen an den gemeinschaftlichen Teilen - bezüglich dem Sonderrechtsteil steht jedem Stockwerkeigentümer das ausschliessliche Verwaltungs- und Nutzungsrecht zu (Art. 712a Abs. 2 ZGB) - verweist Art. 712g Abs. 1 ZGB auf die Bestimmungen des Miteigentums (René Bösch, Basler Komm., 2. Aufl., N 1 f. zu Art. 712g ZGB). Demnach kann der einzelne Stockwerkeigentümer nach Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB von der Gemeinschaft verlangen, dass sie die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der gemeinsamen Sache notwendigen Verwaltungshandlungen beschliesst.