ZGB geklärt werden, dafür sei der ordentliche Richter zuständig. Deshalb sei die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch eingetreten. 7.3. Der Amtsgerichtspräsident hat sich für das Gesuch nur teilweise als sachlich unzuständig erklärt und es im Übrigen (sinngemäss) wegen fehlender Voraussetzungen abgewiesen. Die Rüge des Klägers, der Amtsgerichtspräsident hätte einen vollumfänglichen Nichteintretensentscheid fällen sollen, geht daher fehl. 7.4.1. Für die Zuständigkeit im Bereich der Verwaltungshandlungen und baulichen Massnahmen an den gemeinschaftlichen Teilen - bezüglich dem Sonderrechtsteil steht jedem Stockwerkeigentümer das ausschliessliche Verwaltungs- und Nutzungsrecht zu (Art.