Dies sei auch bereits in der erstinstanzlichen Vernehmlassung ausdrücklich festgehalten worden. Da sich die Beklagten nicht gegen die Durchführung der Massnahme als solche, sondern einzig gegen ihre Kostenbeteiligung gewehrt hätten, sei das Gesuch nach Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB nicht mehr notwendig. Deshalb habe die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen. Das vom Kläger angestrebte Verfahren diene lediglich dazu, festzustellen, ob sich die Beklagten an den Kosten beteiligen müssten. Dies könne jedoch nicht in dem vom Kläger gewählten summarischen Verfahren nach Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB geklärt werden, dafür sei der ordentliche Richter zuständig.