Die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit hätte zur Gutheissung des Gesuches führen müssen. 7.2. Die Beklagten tragen vor, dass das Obergericht nur zur Überprüfung des Entscheids des Amtsgerichtes Luzern-Land zuständig sei. Soweit der Kläger eine Kostenbeteiligung der Beklagten verlange, sei auch das Obergericht unzuständig. Anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 6. August 2003 hätten die Beklagten lediglich die Kostentragung abgelehnt. Gegen die Vornahme der Sanierungsmassnahmen als solche hätten sie sich nicht ausgesprochen. Dies sei auch bereits in der erstinstanzlichen Vernehmlassung ausdrücklich festgehalten worden.