647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB sei diese Frage im Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen oder allenfalls vorfrageweise zu beurteilen. Andererseits stelle die sachliche Zuständigkeit eine Prozessvoraussetzung dar. Bei fehlenden Prozessvoraussetzungen sei aber ein Erledigungs- bzw. ein Nichteintretensentscheid zu fällen. Die Vorinstanz habe trotz Verneinung ihrer sachlichen Zuständigkeit das Gesuch abgewiesen. Dadurch habe sie sich in materieller Hinsicht Kompetenzen angemasst, die ihr bei fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht zustehen würden. Die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit hätte zur Gutheissung des Gesuches führen müssen.