Die Beklagten lehnten eine Kostenbeteiligung ab, da die Sanierung keine gemeinschaftlichen Bauteile betreffe. Der Amtsgerichtspräsident wies das Gesuch ab, soweit er darauf überhaupt eintrat. Der Kläger rekurrierte erfolglos. Aus den Erwägungen: 7.1. Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe sich für die Frage, ob die Sanierungsmassnahmen gemeinschaftliche oder im Sonderrecht des Klägers stehende Gebäudeteile zum Gegenstand hätten, nicht zuständig erklärt und dadurch ihre sachliche Zuständigkeit zu Unrecht verneint. Damit habe sie einerseits eine Rechtsverweigerung begangen. Denn bei der Anordnung notwendiger Verwaltungshandlungen im Sinne von Art. 647 Abs. 2 Ziff.