25 GRB SV. Der Stockwerkeigentümer kann im Summarverfahren die gerichtliche Anordnung baulicher Massnahmen verlangen, wenn es sich einerseits um notwendige bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen handelt und andererseits die Zustimmung der anderen Stockwerkeigentümer fehlt. Umfang der Prüfungsbefugnis im Summarverfahren. ====================================================================== Der Kläger ersuchte den Amtsgerichtspräsidenten um Anordnung der Sanierung einiger zu seiner Stockwerkeinheit gehörender Zimmer auf Kosten der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Die Beklagten lehnten eine Kostenbeteiligung ab, da die Sanierung keine gemeinschaftlichen Bauteile betreffe.