Der Rekurs ist demnach abzuweisen. 6. Gemäss § 67 Abs. 1 AGG sind Verfahren vor Arbeitsgericht und daran anschliessende Rechtsmittelverfahren in der Regel kostenlos und es werden keine Parteikosten vergütet. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen. R e c h t s s p r u c h 1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Entscheid des Arbeitsgerichts des Kantons Luzern vom 24. Oktober 2003 bestätigt. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Dieser Entscheid ist den Parteien und dem Arbeitsgericht des Kantons Luzern zuzustellen. I. Kammer, 8. März 2004 (11 03 189) |