Die Frage nach der Rechtmässigkeit der Kündigung (Kündigungsfrist und Kündigungsgrund) bzw. diejenige der Lohnreduktion ist nicht Grundlage, sondern Folge der Rechtsnatur des zu beurteilenden Arbeitsverhältnisses. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nicht - nachträglich - in eine zivilrechtliche Anstellung umdeuten lässt, weil es gewissen Vorschriften des Personalrechts (z.B. Dienstaltersgeschenk) nicht entspricht (vgl. BGE 105 Ia 122). Der Rekurs ist demnach abzuweisen.