SOG 1984 Nr. 11 S. 26 f. unten). 5. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist das Arbeitsgericht zu Recht von einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zwischen den Parteien ausgegangen. Sein Nichteintretensentscheid ist nicht zu beanstanden. Der Rekurs erweist sich als unbegründet. Dies gilt auch in Bezug auf die vom Kläger zusätzlich ins Spiel gebrachten Kriterien, deren Fehlen die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht zulasse. Der Stellenplan ist vor allem ein finanzpolitisches Instrumentarium. Das Ausschreiben von freien Stellen ist nicht absolut zwingend (vgl. § 4 aPG; § 6 PG); ebenso wenig das Beurteilungs- und Fördergespräch (vgl. § 60 Abs. 2 PG).