Dass der Kläger nicht gewählt wurde bzw. er keine Wahlannahme abgeben hat und keine Wahlurkunde besteht, bedeutet nicht per se, dass deshalb kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vorliegen kann. Infolge Art. 7 des Reglements der Musikschule M., wonach die Anstellung der Lehrkräfte durch die Musikschulkommission auf Grund eines Antrages durch den Schulleiter erfolgt, gingen die Behörden der Gemeinde wohl davon aus, dass gar niemand zu wählen war. Auf jeden Fall schadet die formlose Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht (vgl. Peter Hänni, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, Zürich 2002, S. 29; SOG 1984 Nr. 11 S. 26 f. unten).