Insoweit der Kläger überdies geltend macht, Art. 8 des Reglements der Musikschule M. sei ohnehin überholt, lässt er ausser Acht, dass er im Schuljahr 2001/2002 denn auch einen Lohn entsprechend der vom Grossen Rat resp. Regierungsrat des Kantons Luzern erlassenen "Besoldungstabelle Lehrerinnen und Lehrer Kanton Luzern" erhalten hat. Dass der Kläger nicht gewählt wurde bzw. er keine Wahlannahme abgeben hat und keine Wahlurkunde besteht, bedeutet nicht per se, dass deshalb kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vorliegen kann.