Was die Besoldung des Klägers betrifft, so richtete sich diese gemäss Art. 8 des Reglements der Musikschule M. "nach den vom Erziehungsrat des Kantons Luzern erlassenen Richtlinien für die Musikschulen der Gemeinden". Dabei mag der Kläger zwar lediglich in Anlehnung an die Lohnklassentabelle entschädigt worden sein. Faktisch kommt dies jedoch, wie sich auch aus der Abrechnung für das Schuljahr 2001/2002 ergibt, der Zuordnung in eine Lohnklasse bzw. Lohnstufe gleich. Insoweit der Kläger überdies geltend macht, Art. 8 des Reglements der Musikschule M. sei ohnehin überholt, lässt er ausser Acht, dass er im Schuljahr 2001/2002 denn auch einen Lohn entsprechend der vom Grossen Rat resp.