13 der Schulordnung der Musikschule M.), sondern vor allem daraus, dass die Musikschulen der Gemeinden eine vom Kanton übertragene, massgeblich mitfinanzierte und hinsichtlich des Vollzuges weitgehend durchnormierte und überwachte öffentliche Aufgabe wahrnehmen (vgl. §§ 1 und 56 des Gesetzes über die Volksschulbildung [SRL Nr. 400a] sowie §§ 2-6 der Verordnung über die Zusatzangebote zur Volksschule). Was die Besoldung des Klägers betrifft, so richtete sich diese gemäss Art. 8 des Reglements der Musikschule M. "nach den vom Erziehungsrat des Kantons Luzern erlassenen Richtlinien für die Musikschulen der Gemeinden".