Es kann auf die entsprechende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden. Dass der Kläger eine öffentlich-rechtliche Funktion nach aussen ausübte, ergibt sich nicht nur aus der Tatsache, Anordnungen - z.B. hinsichtlich der Unterrichtszeit - erlassen zu dürfen (vgl. Art. 13 der Schulordnung der Musikschule M.), sondern vor allem daraus, dass die Musikschulen der Gemeinden eine vom Kanton übertragene, massgeblich mitfinanzierte und hinsichtlich des Vollzuges weitgehend durchnormierte und überwachte öffentliche Aufgabe wahrnehmen (vgl. §§ 1 und 56 des Gesetzes über die Volksschulbildung [SRL Nr. 400a] sowie §§ 2-6 der Verordnung über die Zusatzangebote zur Volksschule).