Unerheblich ist der Umstand, dass der Kläger in den letzten drei Jahren des Anstellungsverhältnisses gegenüber den Sozialversicherungen selbständig abrechnete. Damit wollte der Kläger lediglich sicherstellen, dass er umfassend (auch für die kleinen Pensen) versichert war. Er betont denn auch, dass er seitens der Beklagten nicht als Selbständigerwerbender behandelt worden sei. Auf der anderen Seite liegen, wie schon das Arbeitsgericht festgestellt hat, deutliche Anzeichen für ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor. Es kann auf die entsprechende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden.