Eine Vereinbarung, dass eine privatrechtliche Anstellung vorgesehen war, liegt ebenfalls nicht vor. Da die privatrechtliche Anstellung in der Gemeinde M. eine Ausnahme darstellt (vgl. E. 3.3), müssen der Klarheit halber mindestens sehr konkrete Anhaltspunkte oder Äusserungen dafür vorliegen, dass nicht ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet werden sollte. Derartige Anhaltspunkte vermag der Kläger nicht darzutun.