4.4. Der Kläger bestreitet nicht, dass er als Musiklehrer grundsätzlich der Personal- und Besoldungsordnung der Gemeinde M. untersteht (vgl. auch LGVE 2002 II Nr. 1 S. 175; § 1 Abs. 4 PG i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Zusatzangebote zur Volksschule). Dabei steht fest, dass zwischen den Parteien kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Eine Vereinbarung, dass eine privatrechtliche Anstellung vorgesehen war, liegt ebenfalls nicht vor.