Nach Art. 4 der - sowohl alt- als auch neurechtlichen - Personal- und Besoldungsordnung der Gemeinde M. stellt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis demnach die Norm dar, während die zivilrechtliche Anstellung einen Sonderfall bildet und somit eher restriktiv anzuwenden ist. Ob und inwieweit Abs. 2 der genannten Bestimmung lediglich von beispielhafter Bedeutung ist und eine zivilrechtliche Anstellung ohne weiteres auch für andere Kategorien von Angestellten zulässt, wie der Kläger meint, kann an dieser Stelle offen bleiben. 4.4.