Allein Abs. 1 wurde dahingehend neu formuliert, als die Mitarbeitenden in der Regel als Angestellte im festen Dienstverhältnis bzw. im Probeverhältnis gewählt werden. Nach Art. 4 der - sowohl alt- als auch neurechtlichen - Personal- und Besoldungsordnung der Gemeinde M. stellt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis demnach die Norm dar, während die zivilrechtliche Anstellung einen Sonderfall bildet und somit eher restriktiv anzuwenden ist.