4, dass im Stellenplan festgehalten wird, welche Stellen durch Beamte und welche durch Angestellte zu besetzen sind (Abs. 1). Zivilrechtliche Anstellungsverträge sind in der Regel für Arbeitsverhältnisse bis zu einem Jahr Dauer für Aushilfen, Praktikanten/innen und Lehrlinge oder Lehrtöchter abzuschliessen (Abs. 2). Die revidierte Personal- und Besoldungsordnung vom 13. April 2000 brachte diesbezüglich keine Änderung. Allein Abs. 1 wurde dahingehend neu formuliert, als die Mitarbeitenden in der Regel als Angestellte im festen Dienstverhältnis bzw. im Probeverhältnis gewählt werden.