Nach dem zur Zeit der Anstellung des Klägers geltenden Personalgesetz vom 13. September 1988 (aPG) können die Gemeinden die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse ihrer Mitarbeiter durch rechtsetzende Erlasse selbständig regeln (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 1 lit. e aPG). Das neue Personalgesetz vom 26. Juni 2001 (PG) lautet im Wesentlichen gleich (vgl. § 1 Abs. 4 i.V.m. § 2 lit. c PG). Mit Personal- und Besoldungsordnung vom 15. Februar 1990, gültig ab 1. Januar 1990, beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde M. in Art. 4, dass im Stellenplan festgehalten wird, welche Stellen durch Beamte und welche durch Angestellte zu besetzen sind (Abs. 1).