So hielt das höchstinstanzliche Gericht am Ende seiner Erwägung 3 fest, es erscheine zweifelhaft, dass die Kantone allgemein privatrechtliche Arbeitsverträge vorsehen dürfen. Selbst wenn dies zulässig sein sollte, könnte ein entsprechender Entscheid nur aufgrund einer klaren und unmissverständlichen kantonalen Regelung erfolgen. Dass dieser allgemeine Grundsatz gleichermassen auf Gemeindeebene gilt, liegt auf der Hand. 4.3. Nach dem zur Zeit der Anstellung des Klägers geltenden Personalgesetz vom 13. September 1988 (aPG) können die Gemeinden die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse ihrer Mitarbeiter durch rechtsetzende Erlasse selbständig regeln (§ 2 Abs. 2 i.V.m.