In materieller Hinsicht ging die Vorinstanz davon aus, dass im Einzelfall wohl privatrechtliche Arbeitsverhältnisse begründet werden könnten, jedoch nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Dabei zitierte sie u.a. BGE 118 II 213. Dieses Zitat ist, wenn es auch um ein im medizinischen Bereich anzusiedelndes Anstellungsverhältnis geht, nicht fehl am Platz, machte das Bundesgericht doch auch generelle Ausführungen. So hielt das höchstinstanzliche Gericht am Ende seiner Erwägung 3 fest, es erscheine zweifelhaft, dass die Kantone allgemein privatrechtliche Arbeitsverträge vorsehen dürfen.