Dies gilt hier umso mehr, als die Darlegung in der Eingabe vom 3. April 2003 ausserhalb des Rechtsschriftenwechsels und unaufgefordert erfolgte. Der Kläger macht denn auch nicht geltend, er habe sich über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids vom 24. Oktober 2003 kein Bild machen können und wie der Rekurs vom 12. Dezember 2003 zeigt, war es ihm ohne weiteres möglich, jenen sachgerecht anzufechten. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit keine Rede sein. 4.2. In materieller Hinsicht ging die Vorinstanz davon aus, dass im Einzelfall wohl privatrechtliche Arbeitsverhältnisse begründet werden könnten, jedoch nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.