Schliesslich sei auch nie eine Wahl erfolgt. 4.1. Dazu ist vorab formellrechtlich festzuhalten, dass der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht bedeutet, dass sich das Arbeitsgericht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 E. 1a m.w.H.). Dies gilt hier umso mehr, als die Darlegung in der Eingabe vom 3. April 2003 ausserhalb des Rechtsschriftenwechsels und unaufgefordert erfolgte.