Ein solches seien die Parteien mündlich eingegangen und hätten sie über Jahre gelebt. Indem dem vorinstanzlichen Entscheid keine Abwägung zwischen den Merkmalen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und denjenigen einer privatrechtlichen Anstellung entnommen werden könne, obwohl er (der Kläger) in seiner Eingabe vom 3. April 2003 diesbezüglich umfassend Stellung genommen habe, sei die Begründungspflicht und somit das Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Dass er nach aussen öffentliche Funktionen ausgeübt habe, stimme nicht. Auch sei er lediglich in Anlehnung an die Lohnklassentabelle entschädigt worden. Schliesslich sei auch nie eine Wahl erfolgt.