SRL Nr. 51) i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Zusatzangebote zur Volksschule (SRL Nr. 407) bestehe eine ausdrückliche gesetzliche Genehmigung, um im Einzelfall bei den Musikschulen privatrechtliche Arbeitsverhältnisse zu begründen. Ein solches seien die Parteien mündlich eingegangen und hätten sie über Jahre gelebt.