Der Kläger ficht den vorinstanzlichen Entscheid in verschiedenen Punkten an. Zum einen hält er den Hinweis des Arbeitsgerichts auf BGE 118 II 213, in welchem es um das Anstellungsverhältnis zwischen Chefarzt und öffentlichem Spital im Kanton Tessin geht, als verfehlt. Zum andern sei die vom Arbeitsgericht herangezogene Personal- und Besoldungsordnung der Gemeinde M. vom 13. April 2000 nicht anwendbar, da er vor dieser Zeit angestellt worden sei. Im Übrigen sei die vorinstanzliche Auslegung von deren Art. 4 ohnehin falsch. Gestützt auf § 1 Abs. 4 des geltenden Personalgesetzes (PG; SRL Nr. 51) i.V.m.