Dazu helfen die anderen Verträge, auch derjenige zwischen dem Kläger und der Musikschule S., nicht. Das vom Kläger angerufene Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) steht dem nicht entgegen, zumal - wie auch er einräumt - jede Gemeinde die Arbeitsverhältnisse selbständig regeln kann (vgl. auch E. 4.3). 3.2. Insoweit der Kläger in seinem Rekurs keinen Bezug auf die arbeitsgerichtliche Entscheidsbegründung nimmt resp. ohne weitere Ausführungen bloss auf vorinstanzlich Gesagtes verweist, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 2 zu § 260 ZPO). 4. Der Kläger ficht den vorinstanzlichen Entscheid in verschiedenen Punkten an.