Es sei deshalb für die Beurteilung der Streitsache nicht zuständig. 1.3. Dagegen erhob G.D. am 12. Dezember 2003 Rekurs ans Obergericht und beantragte, der Entscheid des Arbeitsgerichts vom 24. Oktober 2003 sei aufzuheben und es sei die Streitsache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge in beiden Instanzen zu Lasten der Beklagten. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2003 stellte diese Antrag auf Abweisung des Rekurses; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des G.D. 2. Trägerin der Musikschule und damit ehemalige Arbeitgeberin des Klägers ist die Gemeinde M. und nicht deren Musikschulkommission.