Diese schloss in der Klageantwort vom 12. Dezember 2002 auf Nichteintreten mangels sachlicher Zuständigkeit. Eventuell sei die Klage vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des G.D. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2003 trat das Arbeitsgericht des Kantons Luzern auf die Klage nicht ein, da G.D. an der Musikschule M. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis angestellt gewesen sei. Es sei deshalb für die Beurteilung der Streitsache nicht zuständig.