, so z.B. in S.. Dort wurde er privatrechtlich angestellt. Am 5. Juli 2002 teilte die Musikschulkommission der Gemeinde M. G.D. mit, dass der Lehrauftrag für das Schuljahr 2002/2003 nicht erneuert werde. 1.2. Am 29. Oktober 2002 reichte G.D., ausgehend davon, dass ein Arbeitsverhältnis nach Art. 319 ff. OR vorgelegen habe, Klage beim Arbeitsgericht des Kantons Luzern ein und machte eine Lohn- und Entschädigungsforderung in der Höhe von Fr. 28'412.40 nebst Zins zu 5 % seit 8. Juli 2002 geltend; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Diese schloss in der Klageantwort vom 12. Dezember 2002 auf Nichteintreten mangels sachlicher Zuständigkeit.