{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-189_2004-03-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1457", "Checksum": "144a2bdc20b7fa4d6e31cd7a977ed4ff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 08.03.2004 11 03 189"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 08.03.2004 11 03 189"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 08.03.2004 11 03 189"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 319 ff. OR: Teilpensum eines Musiklehrers, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder privatrechtliches Arbeitsverhältnis. | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:52", "Checksum": "e063e361201c3c102fdbd4818a9b6236", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 08.03.2004 11 03 189\nRegeste:\nArt. 319 ff. OR: Teilpensum eines Musiklehrers, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder privatrechtliches Arbeitsverhältnis. | OR (Obligationenrecht)\n\n nicht gewählt wurde bzw. er keine Wahlannahme abgeben hat und keine Wahlurkunde besteht, bedeutet nicht per se, dass deshalb kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vorliegen kann. Infolge Art. 7 des Reglements der Musikschule M., wonach die Anstellung der Lehrkräfte durch die Musikschulkommission auf Grund eines Antrages durch den Schulleiter erfolgt, gingen die Behörden der Gemeinde wohl davon aus, dass gar niemand zu wählen war. Auf jeden Fall schadet die formlose Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht (vgl. Peter Hänni, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, Zürich 2002, S. 29; SOG 1984 Nr. 11 S. 26 f. unten). 5. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist das Arbeitsgericht zu Recht von einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zwischen den Parteien ausgegangen. Sein Nichteintretensentscheid ist nicht zu beanstanden. Der Rekurs erweist sich als unbegründet. Dies gilt auch in Bezug auf die vom Kläger zusätzlich ins Spiel gebrachten Kriterien, deren Fehlen die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht zulasse. Der Stellenplan ist vor allem ein finanzpolitisches Instrumentarium. Das Ausschreiben von freien Stellen ist nicht absolut zwingend (vgl. § 4 aPG; § 6 PG); ebenso wenig das Beurteilungs- und Fördergespräch (vgl. § 60 Abs. 2 PG). Die Dauer des Arbeitsverhältnisses interessiert vor allem im Zusammenhang mit der Beendigung des Angestelltenverhältnisses (vgl. § 15 aPG; §§ 15 ff. PG). Die Frage nach der Rechtmässigkeit der Kündigung (Kündigungsfrist und Kündigungsgrund) bzw. diejenige der Lohnreduktion ist nicht Grundlage, sondern Folge der Rechtsnatur des zu beurteilenden Arbeitsverhältnisses. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nicht - nachträglich - in eine zivilrechtliche Anstellung umdeuten lässt, weil es gewissen Vorschriften des Personalrechts (z.B. Dienstaltersgeschenk) nicht entspricht (vgl. BGE 105 Ia 122). Der Rekurs ist demnach abzuweisen. 6. Gemäss § 67 Abs. 1 AGG sind Verfahren vor Arbeitsgericht und daran anschliessende Rechtsmittelverfahren in der Regel kostenlos und es werden keine Parteikosten vergütet. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen. R e c h t s s p r u c h 1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Entscheid des Arbeitsgerichts des Kantons Luzern vom 24. Oktober 2003 bestätigt. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Dieser Entscheid ist den Parteien und dem Arbeitsgericht des Kantons Luzern zuzustellen. I. Kammer, 8. März 2004 (11 03 189) |"}