{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-189_2004-03-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1457", "Checksum": "144a2bdc20b7fa4d6e31cd7a977ed4ff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 08.03.2004 11 03 189"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 08.03.2004 11 03 189"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 08.03.2004 11 03 189"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 319 ff. 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So hielt das höchstinstanzliche Gericht am Ende seiner Erwägung 3 fest, es erscheine zweifelhaft, dass die Kantone allgemein privatrechtliche Arbeitsverträge vorsehen dürfen. Selbst wenn dies zulässig sein sollte, könnte ein entsprechender Entscheid nur aufgrund einer klaren und unmissverständlichen kantonalen Regelung erfolgen. Dass dieser allgemeine Grundsatz gleichermassen auf Gemeindeebene gilt, liegt auf der Hand. 4.3. Nach dem zur Zeit der Anstellung des Klägers geltenden Personalgesetz vom 13. September 1988 (aPG) können die Gemeinden die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse ihrer Mitarbeiter durch rechtsetzende Erlasse selbständig regeln (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 1 lit. e aPG). Das neue Personalgesetz vom 26. Juni 2001 (PG) lautet im Wesentlichen gleich (vgl. § 1 Abs. 4 i.V.m. § 2 lit. c PG). Mit Personal- und Besoldungsordnung vom 15. Februar 1990, gültig ab 1. Januar 1990, beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde M. in Art. 4, dass im Stellenplan festgehalten wird, welche Stellen durch Beamte und welche durch Angestellte zu besetzen sind (Abs. 1). Zivilrechtliche Anstellungsverträge sind in der Regel für Arbeitsverhältnisse bis zu einem Jahr Dauer für Aushilfen, Praktikanten/innen und Lehrlinge oder Lehrtöchter abzuschliessen (Abs. 2). Die revidierte Personal- und Besoldungsordnung vom 13. April 2000 brachte diesbezüglich keine Änderung. Allein Abs. 1 wurde dahingehend neu formuliert, als die Mitarbeitenden in der Regel als Angestellte im festen Dienstverhältnis bzw. im Probeverhältnis gewählt werden. Nach Art. 4 der - sowohl alt- als auch neurechtlichen - Personal- und Besoldungsordnung der Gemeinde M. stellt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis demnach die Norm dar, während die zivilrechtliche Anstellung einen Sonderfall bildet und somit eher restriktiv anzuwenden ist. Ob und inwieweit Abs. 2 der genannten Bestimmung lediglich von beispielhafter Bedeutung ist und eine zivilrechtliche Anstellung ohne weiteres auch für andere Kategorien von Angestellten zulässt, wie der Kläger meint, kann an dieser Stelle offen bleiben. 4.4. Der Kläger bestreitet nicht, dass er als Musiklehrer grundsätzlich der Personal- und Besoldungsordnung der Gemeinde M. untersteht (vgl. auch LGVE 2002 II Nr. 1 S. 175; § 1 Abs. 4 PG i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Zusatzangebote zur Volksschule). Dabei steht fest, dass zwischen den Parteien kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Eine Vereinbarung, dass eine privatrechtliche Anstellung vorgesehen war, liegt ebenfalls nicht vor. Da die privatrechtliche Anstellung in der Gemeinde M. eine Ausnahme darstellt (vgl. E. 3.3), müssen der Klarheit halber mindestens sehr konkrete Anhaltspunkte oder Äusserungen dafür vorliegen, dass nicht ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet werden sollte. Derartige Anhaltspunkte vermag der Kläger nicht darzutun. Die von ihm aufgezählten Merkmale - das Vorliegen eines Subordinationsverhältnisses, die Bemessung der Leistung nach Zeit, die Eingliederung in die Betriebsorganisation der Beklagten, das Bestehen eines Dauerschuldverhältnisses und das Erbringen der Arbeitsleistung gegen Entgelt - welche allesamt für ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis sprechen würden, sind auch Spezifika eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses. Unerheblich ist der Umstand, dass der Kläger in den letzten drei Jahren des Anstellungsverhältnisses gegenüber den Sozialversicherungen selbständig abrechnete. Damit wollte der Kläger lediglich sicherstellen, dass er umfassend (auch für die kleinen Pensen) versichert war. Er betont denn auch, dass er seitens der Beklagten nicht als Selbständigerwerbender behandelt worden sei. Auf der anderen Seite liegen, wie schon das Arbeitsgericht festgestellt hat, deutliche Anzeichen für ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor. Es kann auf die entsprechende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden. Dass der Kläger eine öffentlich-rechtliche Funktion nach aussen ausübte, ergibt sich nicht nur aus der Tatsache, Anordnungen - z.B. hinsichtlich der Unterrichtszeit - erlassen zu dürfen (vgl. Art. 13 der Schulordnung der Musikschule M.), sondern vor allem daraus, dass die Musikschulen der Gemeinden eine vom Kanton übertragene, massgeblich mitfinanzierte und hinsichtlich des Vollzuges weitgehend durchnormierte und überwachte öffentliche Aufgabe wahrnehmen (vgl. §§ 1 und 56 des Gesetzes über die Volksschulbildung [SRL Nr. 400a] sowie §§ 2-6 der Verordnung über die Zusatzangebote zur Volksschule). Was die Besoldung des Klägers betrifft, so richtete sich diese gemäss Art. 8 des Reglements der Musikschule M. \"nach den vom Erziehungsrat des Kantons Luzern erlassenen Richtlinien für die Musikschulen der Gemeinden\". Dabei mag der Kläger zwar lediglich in Anlehnung an die Lohnklassentabelle entschädigt worden sein. Faktisch kommt dies jedoch, wie sich auch aus der Abrechnung für das Schuljahr 2001/2002 ergibt, der Zuordnung in eine Lohnklasse bzw. Lohnstufe gleich. Insoweit der Kläger überdies geltend macht, Art. 8 des Reglements der Musikschule M. sei ohnehin überholt, lässt er ausser Acht, dass er im Schuljahr 2001/2002 denn auch einen Lohn entsprechend der vom Grossen Rat resp. Regierungsrat des Kantons Luzern erlassenen \"Besoldungstabelle Lehrerinnen und Lehrer Kanton Luzern\" erhalten hat. Dass der Kläger"}