{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-189_2004-03-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1457", "Checksum": "144a2bdc20b7fa4d6e31cd7a977ed4ff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 08.03.2004 11 03 189"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 08.03.2004 11 03 189"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 08.03.2004 11 03 189"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 319 ff. 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Ab dem Schuljahr 1999/2000 wurde der Lohn brutto entrichtet und G.D. war selber verantwortlich für die notwendigen Abgaben an die Sozialversicherungen. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag bestand nicht. Daneben unterrichtete G.D. an weiteren Musikschulen, so z.B. in S.. Dort wurde er privatrechtlich angestellt. Am 5. Juli 2002 teilte die Musikschulkommission der Gemeinde M. G.D. mit, dass der Lehrauftrag für das Schuljahr 2002/2003 nicht erneuert werde. 1.2. Am 29. Oktober 2002 reichte G.D., ausgehend davon, dass ein Arbeitsverhältnis nach Art. 319 ff. OR vorgelegen habe, Klage beim Arbeitsgericht des Kantons Luzern ein und machte eine Lohn- und Entschädigungsforderung in der Höhe von Fr. 28'412.40 nebst Zins zu 5 % seit 8. Juli 2002 geltend; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Diese schloss in der Klageantwort vom 12. Dezember 2002 auf Nichteintreten mangels sachlicher Zuständigkeit. Eventuell sei die Klage vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des G.D. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2003 trat das Arbeitsgericht des Kantons Luzern auf die Klage nicht ein, da G.D. an der Musikschule M. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis angestellt gewesen sei. Es sei deshalb für die Beurteilung der Streitsache nicht zuständig. 1.3. Dagegen erhob G.D. am 12. Dezember 2003 Rekurs ans Obergericht und beantragte, der Entscheid des Arbeitsgerichts vom 24. Oktober 2003 sei aufzuheben und es sei die Streitsache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge in beiden Instanzen zu Lasten der Beklagten. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2003 stellte diese Antrag auf Abweisung des Rekurses; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des G.D. 2. Trägerin der Musikschule und damit ehemalige Arbeitgeberin des Klägers ist die Gemeinde M. und nicht deren Musikschulkommission. Die Parteibezeichnung ist entsprechend von Amtes wegen zu berichtigen. 3. 3.1. Die aufgelegte Urkunde wird zu den Akten genommen. Die Beweisanträge betreffend die Rechtsnatur der Arbeitsverhältnisse anderer Musiklehrer mit anderen Gemeinden, welche ebenfalls über die Koordinationsstelle des Amtes X abrechneten, sind abzuweisen. Zu beurteilen ist einzig das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien. Dazu helfen die anderen Verträge, auch derjenige zwischen dem Kläger und der Musikschule S., nicht. Das vom Kläger angerufene Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) steht dem nicht entgegen, zumal - wie auch er einräumt - jede Gemeinde die Arbeitsverhältnisse selbständig regeln kann (vgl. auch E. 4.3). 3.2. Insoweit der Kläger in seinem Rekurs keinen Bezug auf die arbeitsgerichtliche Entscheidsbegründung nimmt resp. ohne weitere Ausführungen bloss auf vorinstanzlich Gesagtes verweist, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 2 zu § 260 ZPO). 4. Der Kläger ficht den vorinstanzlichen Entscheid in verschiedenen Punkten an. Zum einen hält er den Hinweis des Arbeitsgerichts auf BGE 118 II 213, in welchem es um das Anstellungsverhältnis zwischen Chefarzt und öffentlichem Spital im Kanton Tessin geht, als verfehlt. Zum andern sei die vom Arbeitsgericht herangezogene Personal- und Besoldungsordnung der Gemeinde M. vom 13. April 2000 nicht anwendbar, da er vor dieser Zeit angestellt worden sei. Im Übrigen sei die vorinstanzliche Auslegung von deren Art. 4 ohnehin falsch. Gestützt auf § 1 Abs. 4 des geltenden Personalgesetzes (PG; SRL Nr. 51) i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Zusatzangebote zur Volksschule (SRL Nr. 407) bestehe eine ausdrückliche gesetzliche Genehmigung, um im Einzelfall bei den Musikschulen privatrechtliche Arbeitsverhältnisse zu begründen. Ein solches seien die Parteien mündlich eingegangen und hätten sie über Jahre gelebt. Indem dem vorinstanzlichen Entscheid keine Abwägung zwischen den Merkmalen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und denjenigen einer privatrechtlichen Anstellung entnommen werden könne, obwohl er (der Kläger) in seiner Eingabe vom 3. April 2003 diesbezüglich umfassend Stellung genommen habe, sei die Begründungspflicht und somit das Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Dass er nach aussen öffentliche Funktionen ausgeübt habe, stimme nicht. Auch sei er lediglich in Anlehnung an die Lohnklassentabelle entschädigt worden. Schliesslich sei auch nie eine Wahl erfolgt. 4.1. Dazu ist vorab formellrechtlich festzuhalten, dass der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht bedeutet, dass sich das Arbeitsgericht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 E. 1a m.w.H.). Dies gilt hier umso mehr, als die Darlegung in der Eingabe vom 3. April 2003 ausserhalb des Rechtsschriftenwechsels und unaufgefordert erfolgte. Der Kläger macht denn auch nicht geltend, er habe sich über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids vom 24. Oktober 2003 kein Bild machen können und wie der Rekurs vom 12. Dezember 2003 zeigt, war es ihm ohne weiteres möglich, jenen sachgerecht anzufechten. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit keine Rede sein. 4.2. In materieller"}