Ohne Bedeutung ist schliesslich, dass sich der Amtsgerichtspräsident bei der dringlichen Anordnung vom 11. September 2003 auf § 227 ZPO berief. Der Entscheid über eine dringliche Anordnung kann nämlich jederzeit aufgehoben oder geändert werden (§ 231 Abs. 2 ZPO). I. Kammer, 4. März 2004 (11 03 179) |