Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Amtsgerichtspräsident das Gesuch im Befehlsverfahren gutgeheissen hat, nachdem er die Sach- und Rechtslage als liquid betrachtete. Im Übrigen hätte das Gesuch auch nach § 227 ZPO gutgeheissen werden müssen, da aufgrund des Schreibens des Gesuchsgegners vom 8. September 2003 glaubhaft gemacht war, dass der Gesuchsgegner einen Rückbau ernsthaft in Betracht zog, was zu einem nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil hätte führen können. Ohne Bedeutung ist schliesslich, dass sich der Amtsgerichtspräsident bei der dringlichen Anordnung vom 11. September 2003 auf § 227 ZPO berief.