O., N 6 zu § 227 ZPO). Es ist deshalb möglich, dass bei Unterlassungsklagen sowohl § 226 als auch § 227 ZPO zur Anwendung kommen können, wenn die verschiedenen Voraussetzungen erfüllt sind. § 227 ZPO ist nicht lex specialis zu § 226 ZPO. Vorliegend haben die Gesuchsteller ihr Gesuch vom 10. September 2003 zwar als "Gesuch betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von § 227 ZPO" bezeichnet. In der Begründung wird jedoch darauf verwiesen, dass sich der Anspruch auch auf § 226 ZPO stützen könne. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Amtsgerichtspräsident das Gesuch im Befehlsverfahren gutgeheissen hat, nachdem er die Sach- und Rechtslage als liquid betrachtete.