Erforderlich sind Liquidität der Sach- und Rechtslage (LGVE 2001 I Nr. 26). Vorsorgliche Massnahmen ordnet der Richter an, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines bestehenden Zustandes, vor Beginn oder während eines Prozesses notwendig sind (§ 227 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsteller hat die Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Bei Klagen auf Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes oder auf Unterlassung schliessen vorsorgliche Massnahmen die vorläufige Vollstreckung des streitigen Anspruchs mit ein (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 6 zu § 227 ZPO).