Aus den Erwägungen: Befehlsverfahren (§ 226 ZPO) und vorsorgliche Massnahmen (§ 227 ZPO) sind Institute des einstweiligen Rechtsschutzes und werden beide im summarischen Verfahren durchgeführt. Das Befehlsverfahren kann bei nicht streitigen oder sofort feststellbaren tatsächlichen Verhältnissen eingeleitet werden. Es dient dazu, einen privatrechtlichen Anspruch in einem raschen Verfahren zu beurteilen und vorläufig vollstrecken zu lassen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 und 3 zu § 226). Erforderlich sind Liquidität der Sach- und Rechtslage (LGVE 2001 I Nr. 26).