292 StGB, den Zustand der Liegenschaft zu verändern. Dieser rügte im Rekursverfahren, die Vorinstanz habe den Entscheid einzig auf § 226 ZPO gestützt, obwohl sie in ihrer dringlichen Verfügung eine vorsorgliche Massnahme nach § 227 ZPO erlassen habe. Das Verfahren um vorsorgliche Massnahmen stelle im Verhältnis zum Befehlsverfahren eine lex specialis dar. Da die Prämissen von § 227 ZPO nicht gegeben seien, könne nicht alternativ auf das Befehlsverfahren zurückgegriffen werden. Aus den Erwägungen: Befehlsverfahren (§ 226 ZPO) und vorsorgliche Massnahmen (§ 227 ZPO) sind Institute des einstweiligen Rechtsschutzes und werden beide im summarischen Verfahren durchgeführt.