O., N 10 zu Art. 335b OR). Die Begründung einer neuen Probezeit aufgrund eines Stellenwechsels innerhalb der gleichen Firma bildet eine Ausnahme, weshalb dafür im Interesse der Rechtssicherheit die Schriftform nötig ist. Eine solche schriftliche Vereinbarung liegt nicht vor (und übrigens auch keine mündliche). Es ist deshalb davon auszugehen, dass zwischen den Parteien im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses keine Probezeit galt. Es kommen deshalb die gesetzlichen Sperrfristen zur Anwendung. I. Kammer, 13. September 2004 (11 03 176) |