Dies trifft jedoch nicht zu. Abweichungen von der gesetzlichen Regelung der Probezeit (Beseitigung, Kürzung oder Verlängerung der Probezeit, Änderung der Kündigungsfristen und -termine) können seit der Revision von 1988 nicht mehr durch jede, sondern nur noch durch schriftliche Abrede erfolgen. Diese Erschwerung abweichender Vereinbarungen liegt im Interesse der Rechtssicherheit (Botschaft des Bundesrates zur Revision des Arbeitsvertragsrechtes, BBl 1984 II 597; Staehelin/Vischer, a.a.O., N 10 zu Art.